Ehe- und Partnerschaftsrecht als Teil der Generationenpolitik

Beitrag von Dr. iur. Michelle Cottier, im Vorfeld der Tagung «Ehe und Partnerschaft zwischen Norm und Realität»

In der aktuellen Debatte um die Zukunft des Schweizer Familienrechts ist das Ehe- und Partnerschaftsrecht besonders umstritten. Dieser Rechtsbereich soll denn auch anlässlich der Tagung des Netzwerks Generationenbeziehungen der SAGW vom 23. Juni 2015 im Zentrum stehen. Doch welcher Bezug besteht zu den Generationenbeziehungen, zur Generationenpolitik?

Die Perspektive auf die Generationen lenkt den Blick auf die vielfältigen Aufgaben, die Paare in der Sorge für andere Menschen im Generationengeflecht wahrnehmen. Gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare ziehen gemeinsam Kinder gross, sorgen bei Krankheit und im Alter füreinander oder für Angehörige der vorangehenden Generationen. Oftmals einigen sich Paare allerdings auf eine ungleiche Aufteilung dieser unbezahlten Sorgearbeit, in verschiedengeschlechtlichen Partnerschaften heute immer noch meist zulasten der Frauen. Das Eherecht und das Recht der eingetragenen Partnerschaft schaffen hier einen gewissen Ausgleich, insbesondere indem bei der Auflösung der Rechtsbeziehung angesparte Vermögen und Guthaben der Altersvorsorge aufgeteilt werden, und indem nachehelicher oder -partnerschaftlicher Unterhalt festgelegt wird. Praktiziert ein weder in Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebendes Paar eine solche Rollenteilung, so verfügt die kinderbetreuende Partei heute über keinerlei entsprechende zivilrechtliche Ausgleichsansprüche.

Nun liegt der Bericht des Bundesrats vor, der einige Vorschläge für diese Problematik macht. Der Schweizer Regierung ist zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass das Familienrecht allein die Folgen der ungleichen Verteilung von unbezahlter Sorgearbeit nicht abfedern kann (Bericht S. 15). Es sind umfassende Massnahmen der Familien- und Gleichstellungspolitik notwendig. Solange diese aber nicht realisiert sind, bleibt es eine zentrale Aufgabe des Familienrechts, wenigstens innerhalb einer Partnerschaft einen Ausgleich zu schaffen. Zu wenig weit geht deshalb der Vorschlag des Bundesrats, für die Auflösung einer faktischen Lebensgemeinschaft eine blosse zivilrechtliche Härtefallregelung vorzusehen (Bericht S. 33). So verlangt das Prinzip der Generationengerechtigkeit, dass nicht nur «Nothilfe» zur Verfügung gestellt wird, sondern dass das Zivilrecht eine faire finanzielle Kompensation vorsieht für immaterielle Leistungen, die innerhalb der Generationenbeziehungen erbracht werden.


Kommentare

Robert McCain hat gesagt…
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